Neuregelung der Studiengebühren - Studienbeihilfe
Bisher galt die Regelung, dass Bezieherinnen und Bezieher von Studienbeihilfe keinen Studienbeitrag zu zahlen haben. Es musste bloß der Anspruch auf Studienbeihilfe oder Studienzuschuss bestehen. Für die Studienbeihilfe wurde beobachtet, ob im Hauptstudium mit Erfolg studiert wurde. Ein etwaiges Zweitstudium wurde nicht beachtet.
Studienbeitragsverordnung neu - und plötzlich ist alles anders!
Die Studienbeitragsverordnung, in der die Umsetzung des Beschlusses vom 24. September mit seinen Neuerungen zur Beifreiung von Studienbeiträgen näher geregelt ist, sieht nun vor, dass für jedes Studium die beitragsfreie Zeit errechnet wird.
Jetzt plötzlich wird es einer Studentin oder einem Studenten zum Verhängnis, wenn sie oder er sich im Zweitstudium Zeit gelassen hat. Eine Überschreitung der Toleranzzeit liegt dann auch oft vor, obwohl das Hauptstudium immer in vorgegebener Zeit absolviert wurde. Der Haken liegt dann im Zweitstudium, für das man nach der neuen Regelung „zu lange“ gebraucht hat.
Was bedeutet das für Studienbeihilfenbezieherinnen und Studienbeihilfenbezieher?
Die Regelung im Studienförderungsgesetz 1992 lautet:
§ 52c(1) Der Studienzuschuss ist eine Förderung zur Tragung des allgemeinen Studienbeitrages oder einer vergleichbaren Studiengebühr an Bildungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 oder gleichgestellten Bildungseinrichtungen.
(2) Für Studienbeihilfenbezieher, die einen Studienbeitrag entrichtet haben, besteht Anspruch auf einen Studienzuschuss. Die Höhe des Studienzuschusses entspricht dem jeweils entrichteten Studienbeitrag für zwei Semester, höchstens jedoch dem Studienbeitrag gemäß § 91 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 für zwei Semester.
(3) Für ordentliche Studierende an Bildungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 oder gleichgestellten Bildungseinrichtungen, die einen Studienbeitrag entrichten müssen und keinen Anspruch auf Studienbeihilfe haben, besteht Anspruch auf einen Studienzuschuss, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Studienbeihilfe gemäß § 6 Z 2 bis 4 StudFG erfüllen und die Entrichtung des Studienbeitrages im jeweiligen Semester nachgewiesen haben.
(4) – (7)….
Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung legt diese Regelung nun so aus, dass ein Studienzuschuss nur für das Hauptstudium gewährt wird. Bist du in einem Nebenstudium über der Toleranzzeit, musst du den Studienbeitrag entrichten und bekommst ihn nicht über den Studienzuschuss rückerstattet!
Dabei beziehen sie sich auf § 14 StudFG, der regelt, dass Studienbeihilfe nur für ein Studium zu gewähren ist (ein Hauptstudium).
Welche Folgen hat diese Auslegung?
Diese Auslegung hat zur Folge, dass Studienbeihilfenbezieherinnen und Studienbeihilfenbezieher für ihr Nebenstudium Studiengebühren zahlen müssen oder ihnen nur der Ausweg bleibt, sich von diesem Studium abzumelden. All die Mühen und Strapazen der letzen Jahre waren dann umsonst!
Die Möglichkeit, das zweite Studium schnell abzuschließen, um von der Studienbeitragszahlung wieder befreit zu sein, hat einen großen Haken:
Das Studienförderungsgesetz regelt in § 6:
§ 6 Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende
1. sozial bedürtig ist (§§ 7 bis 12)
2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
3. ...
4. ...
Der rasche Abschluss des Zweistudiums führt also zum Verlust der Studienbeihilfe.
Hier ein Beispiel aus der Praxis: Anna hat im Wintersemester 2004/05 das Diplomstudium Rechtswissenschaften und gleichzeitig als Zweitstudium ein Bachelorstudium inskribiert.
Für das Diplomstudium bezieht Anna Studienbeihilfe. In diesem Studium studiert sie noch innerhalb der beitragsfreien Zeit. Auch für die Studienbeihilfe stehen ihr noch Toleranzsemester zu.
Im Bachelorstudium hat Anna bereits die beitragsfreie Zeit überschritten und muss den Studienbeitrag zahlen, ohne dafür den Studienzuschuss zu bekommen.
Schließt Anna das Bachelorstudium jetzt rasch ab, verliert sie ihren Anspruch auf Studienbeihilfe, weil sie dann ein bereits absolviertes Studium vorweist. Und das gilt, obwohl sie in ihrem Hauptstudium noch innerhalb der vorgegebenen Studienzeit studiert!
Ihr bleibt also nur die Möglichkeit, sich von ihrem Zweitstudium abzumelden oder den Studienbeitrag zu leisten.
Noch Fragen? Dann melde dich bei uns unter soziales@oeh-klagenfurt.at
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