Familienbeihilfe
Grundsätzlich haben Eltern für minderjährige Kinder (d.h. bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres) Anspruch auf Familienbeihilfe, für volljährige Kinder, wenn sie in Berufsausbildung sind.
Wer hat Anspruch auf Familienbeihilfe?
- Österreichische StaatsbürgerInnen (meistens deine Eltern), die im Inland einen Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalt haben
- Ausländische StaatsbürgerInnen, die sich auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung nach §8 und §9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetztes rechtmäßig in Österreich aufhalten
- Konventionsflüchtlinge
Wer Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe hat, hat keinen Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe. Österreichischen StaatsbürgerInnen gebührt jedoch eine Ausgleichszahlung, wenn die österreichische Familienbeihilfe höher als die ausländische Beihilfe ist.
Altersgrenze
Die Altersgrenze der Familienbeihilfe ist grundsätzlich der 26.Geburtstag. Bis zum 27. Geburtstag kann die Familienbeihilfe nur dann bezogen werden, wenn:
- Präsenz- oder Zivildienst oder ein Ausbildungsdienst beim österreichischen Bundesheer (für Frauen) geleistet wurde
- Das Kind vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren hat oder am Tag der Vollendung des 26. Lebensjahres schwanger ist
- Das Kind eine erhebliche Behinderung vorzuweisen hat
Sonderfälle
Für verheiratete Studierende besteht nur dann ein Anspruch, wenn die Eltern noch unterhaltspflichtig sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich der/die EhepartnerIn selbst noch in Ausbildung befindet und so zur Unterhaltsleistung nicht verpflichtet ist.
Beendest du deine Berufstätigkeit, durch die kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben war, und beginnst ein Studium bzw. setzt es fort, so steht dir auch wieder Familienbeihilfe zu (alle sonstigen Voraussetzungen müssen natürlich gegeben sein).
Antrag auf Familienbeihilfe
Wenn du gleich nach der Schulzeit mit dem Studium beginnst, beziehen deine Eltern die Familienbeihilfe ohne Unterbrechung weiter. Hast du aber zwischen Matura und Studium eine Pause eingelegt (z.B. Präsenz- oder Zivildienst usw.), muss ein neuer Antrag beim Wohnsitzfinanzamt deiner Eltern gestellt werden.
Leistungsnachweis
Nach den ersten zwei Semestern (bei erstmaliger Zulassung im Sommersemester nach drei Semestern) wird die Studienleistung durch das Finanzamt geprüft.
Dazu ist die Vorlage von positiven Lehrveranstaltungszeugnissen im Ausmaß von 8 Semesterwochenstunden oder 16 ECTS (bei Zulassung im Sommersemester 12 Semesterwochenstunden) erforderlich. Gezählt werden nur Pflichtlehrveranstaltungen und Wahlfächer, nicht aber Ergänzungsprüfungen (wie zum Beispiel das „kleine Latinum“).
Die Ablegung einer Teildiplomprüfung oder ein Teilrigorosum nach dem 1. Studienabschnitt gelten auch. Prüfungen, die bis zum 31. Oktober abgelegt wurden, können eingereicht werden.
Kannst du den Leistungsnachweis nicht erbringen, so wird die Familienbeihilfe solange eingestellt, bis du neuerlich acht Wochenstunden oder eine Teilprüfung der 1.Diplomprüfung einbringen kannst. Schaffst du deinen Leistungsnachweis bis zum 30. September einzureichen, läuft die Familienbeihilfe im Oktober normal weiter. Wenn du es erst bis zum 31. Oktober schaffst, wird dir die Familienbeihilfe für den Monat Oktober rückwirkend ausgezahlt.
Studienwechsel
Du darfst dein Studium zweimal und jeweils nach höchstens zwei Semestern wechseln, damit es zu keinem Anspruchsverlust kommt.
Wenn du öfter als zweimal das Studium wechselst, verlierst du den Anspruch auf Familienbeihilfe für immer.
Zuverdienstgrenzen
Neben der Familienbeihilfe darfst du 9000 € im Kalenderjahr dazuverdienen. Übersteigt dein zu versteuerndes Einkommen 9000 €, muss die gesamte bezogene Familienbeihilfe im jeweiligen Kalenderjahr zurückgezahlt werden.
Anspruchsdauer
Die Anspruchsdauer an den Universitäten beträgt die vorgeschriebene Mindeststudiendauer plus ein Toleranzsemester pro Studienabschnitt. Gibt es keine Abschnittszählung in deinem Studium (z.B. bei Bachelorstudien), stehen dir bei einer Studiendauer von mindestens sechs Semestern zwei Toleranzsemester zu. Beim Masterstudium steht dir auch ein Toleranzjahr zu. Das Doktoratsstudium ist bei der Familienbeihilfe wie ein 3. Abschnitt zu werten.
Rückzahlung
- Fehlender Leistungsnachweis (Eine Rückzahlung droht, wenn offensichtlich ist, dass das Studium überhaupt nicht ernsthaft betrieben wurde; das Finanzamt muss aber eine Zahlung nicht verlangen)
- Überschreiten der Verdienstgrenze
- Unrechtmäßiger, bewusster Bezug der Familienbeihilfe
Anders als bei der Studienbeihilfe hast du das Recht, nach Abschluss eines Studiums, erneut Familienbeihilfe zu beantragen.
Solltest du noch Fragen haben, wende dich an dein ÖH Sozialreferat!
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