Studieren mit Kind

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Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Es gibt eine große Anzahl von Beratungsstellen für (werdende) Eltern und ihre Kinder, die bei all deinen Fragen Hilfestellung und Unterstützung anbieten können.

Die ÖH hat für dich einen Zeitplan für die Wochen und Monate vor und nach der Geburt zusammengestellt, der dir einen gewissen Überblick über die nötigen behördlichen und sonstigen Schritte geben soll und dir auch den Weg zu den einzelnen Beratungsstellen zeigt.

- 9 Monate
Du erfährst von der Schwangerschaft (geht natürlich auch später...).
Verständige so bald als möglich deine Arbeitgeberin bzw. deinem Arbeitgeber davon und lege eine ärztliche Bestätigung über die Schwangerschaft vor, damit der Kündigungs- und Entlassungsschutz für Schwangere wirksam wird.
Erkundige dich auch bei deiner Hochschule nach Möglichkeiten der Beurlaubung vom Studium und den Antragsfristen.

- 6 Monate
Spätestens ab dem 3. Schwangerschaftsmonat sollten werdende Mütter regelmäßig zur Gynäkologin/zum Gynäkologen gehen.

- 5 Monate
Die erste Mutter-Kind-Pass-Untersuchung sollte ab dem 12. bis spätestens Ende der 16. Schwangerschaftswoche stattfinden. Den Mutter-Kind-Pass erhälst du - unabhängig von deiner StaatsbürgerInnenschaft - bei der Ärztin/beim Arzt, er dient der gesundheitlichen Vorsorge für Schwangere und Kleinkinder. Alle werdenen Mütter und Kleinkinder haben Anspruch auf kostenlose Untersuchungen bei Vertragsärztinnen und Vertragsärzte. Ingesamt vorgesehen sind 5 Untersuchungen während der Schwangerschaft und 9 Untersuchungen für das Kind bis zum 62. Lebensmonat. Achtung: Ohne vollständige Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen kann das Kinderbetreuungsgeld auch rückwirkend gekürzt werden!

- 4 Monate
Zeit für die 2. Mutter-Kind-Pass-Untersuchung zwischen der 17. und der 20. Schwangerschaftswoche. Denk darüber nach, wo dein Kind entbunden werden soll und meldet euch an.

- 3 Monate
Die 3. Mutter-Kind-Pass-Untersuchung steht zwischen der 25. und 28. Schwangerschaftswoche an. Spätestens 12 Wochen vor der Geburt musst du deiner Arbeitgeberin bzw. deinem Arbeitgeber ein ärztliches Zeugnis über den voraussichtlichen Geburtstermin vorlegen. Darin wird auch der Beginn des Mutterschutzes vermerkt.

- 2 Monate
Der Mutterschutz beginnt 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin, werdende Mütter dürfen ab diesem Zeitpunkt bis 8 Wochen nach der Geburt nicht beschäftigt werden (bei Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen mind. 12 Wochen).
Ab Beginn der 8. Woche vor der voraussichtlichen Geburt kannst du Wochengeld beantragen. Die Auszahlung erfolgt 4 Wochen nach Mutterschutzbeginn. Die 4. Mutter-Kind-Pass-Untersuchung ist zwischen der 31. und der 34. Woche fällig.

- 1 Monat
Die 5. Mutter-Kind-Pass-Untersuchung ist zwischen der 35. und der 38. Schwangerschaftswoche fällig.

Geburt
+ 1 Monat
Gleich nach der Geburt muss für das Neugeborene eine Geburtsurkunde beantragt werden. Dies geschieht durch Vorlage der Geburtsanzeige des Krankenhauses, eines Lichtbildausweises und weitere Dokumente (je nach Familienstand der Mutter) beim zuständigen Standesamt.
Normalerweise verständigt das Standesamt automatisch die Sozialversicherung von der Geburtsanzeige, somit erhält auch das Kind eine eigene E-Card.

Sind die Eltern nicht verheiratet, erhält das Kind automatisch den Familiennamen der Mutter. Soll das Kind den Namen des Vaters bekommen, kann dies nach Beurkundung der Geburt und Anerkennung der Vaterschaft bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragt werden (www.help.gv.at)
Bei unterschiedlichen Familiennamen müssen die verheirateten Eltern bereits vor/bei der Eheschließung den Familiennamen gemeinsamer Kinder festlegen - sonst gilt automatisch der Name des Mannes!

Für Kinder mit österreichischen StaatsbürgerInnenschaft kann mit der Geburtsurkunde auch gleich ein StaatsbürgerInnenschaftsnachweis beantragt werden. Bis zum 2. Geburtstag ist das kostenlos.

Gleich nach der Geburt
solltest du auch Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld beantragen.

Zwischem dem 1. und 7. Tag nach der Geburt muss die erste Mutter-Kind-Pass-Untersuchung stattfinden.
Bist du und deine Partnerin bzw. dein Partner nicht verheiratet, kann der leibliche Vater die Anerkennung seiner Vaterschaft erklären. Die Erklärung kann auch bereits vor der Geburt erfolgen, sie unterliegt keiner Frist. Für das Kind ist diese Vaterschaftsanerkennung ein großer Vorteil, weil sich für das Kind daraus Unterhalts- und Erbrecht ableiten und sie außerdem den Obsorge-Alltag erleichtern. Zuständig sind das Standesamt, die Berzirkshauptmannschaften bzw. das Magistrat, das Bezirksgericht oder ein Notariat.

Spätestens 3 Tage nach der Entlassung aus dem Krankenhaus musst du den Hauptwohnsitz des Kindes beim Standesamt oder bei der Meldebehörde anmelden (www.help.gv.at)

+ 2 Monate
Zwischen der 4. und 7. Woche nach der Geburt erfolgt die 2. Mutter-Kind-Pass-Untersuchung.
Spätestens bis zum Ende des Mutterschutzes muss die Mutter der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bekannt geben, ob Karenz oder Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird.

+ 3 Monate
Zwischen der 6. und der 8. Woche nach der Geburt wird die Hüftultraschall-Untersuchung durchgeführt.

Zwischen 3. und 5. Lebensmonat des Kindes wird die 3. Mutter-Kind-Pass-Untersuchung fällig.

+ 6 Monate
Hat das Kind keine österreichische StaatsbürgerInnenschaft muss binnen der ersten 6 Monate ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt werden. Innerhalb der Frist kann der Antrag im Inland gestellt werden.

+ 7 Monate
Zwischen dem 7. und 9. Lebensmonat des Kindes wird die 4. Mutter-Kind-Pass-Untersuchung (inkl. HNO- Untersuchung) fällig.

+ 10 Monate
Zwischen dem 10. und 14. Lebensmonat des Kindes wird die 5. Mutter-Kind-Pass-Untersuchung fällig.

+ 18 Monate
Du musst die Nachweise ("Formblätter") aus dem Mutter-Kind-Pass im Original der Krankenkasse vorlegen, um weiterhin Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe zu beziehen.
Weitere Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen erfolgen zwischen dem 22. und 26., 34. und 38., 46. und 50. sowie 58. und 62. Lebensmonat des Kindes.

+ 2 Jahre
Ab dem 2. Geburtstag des Kindes besteht kein Kündigungsschutz mehr. Außerdem läuft die Karenz aus- willst du die Freistellung verlängern, brauchst du eine eigene schriftliche Vereinbarung über einen unbezhalten Urlaub mit der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber.

Gerne kannst du dich unter soziales@oeh-klagenfurt.at bei uns melden oder komm in unsere Sprechstunden!

Dein ÖH Sozialreferat!

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