Soziales

Referat für Sozialpolitik

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Sprechstunden/Kontakt

Sprechstunden:

  • Montags: 11.30- 13.00 Uhr und 17.00- 18.30 Uhr
  • Dienstags: 10.30- 12.00 Uhr
  • Mittwochs: 14.00- 15.30 Uhr
  • Donnerstags: 09.00- 10.00 Uhr
  • Sprechstunde für Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen: Donnerstags: 15.00- 16.30 Uhr

Tel.: +43(0)463/ 2700- 8813
E-Mail: soziales@oeh-klagenfurt.at

Referentin

  • Verena Stromberger

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

  • Martina Adlassnig
  • Michael Pitsch
  • Florian Kerschbaumer
  • Susanne Gratzer
  • Sabrina Einspieler
  • Sascha Asseg (Beauftragter für Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen)

BBQ Days - Günstiger Essen durch dein ÖH Sozialreferat

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Liebe Kollegin, lieber Kollege,

das Referat für Sozialpolitik zahlt einen Teil deines Mittagessens:

ACHTUNG ACHTUNG ACHTUNG : Bei Regen findet die Grillerei hinterm HS A statt!!

Wir freuen uns auf dein Kommen,
dein Referat für Sozialpolitik

Mietbroschüren

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Liebe Kollegin, lieber Kollege,

die AK bietet dir Informationen zum Thema Mieten und Wohnen.
Ihre Broschüren "Mietrecht für Mieter", "Wohnrecht" und "Betriebskostenabrechnung" informieren dich über alle grundlegenden Rechte und Pflichten als Mieterin bzw. Mieter und Vermieterinnen und Vermietern und helfen dir, dich im Betriebskostendschungel zurecht zu finden.
Die Broschüren können kostenlos bestellt werden und stehen dir ebenfalls auch im Internet zur Verfügung.

Alles Gute,
dein ÖH Sozialreferat

Mietberatung

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Liebe Kollegin, lieber Kollege,

für alle Fragen zum Wohn- und Mietrecht bietet die AK Fachberatungen an.
Die Expertinnen und Experten informieren kostenlos!

Wo? AK Klagenfurt
Wann? Jeden Montag und Mittwoch von 15- 17 Uhr.

Dein ÖH Sozialreferat

Studieren mit Kind

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Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Es gibt eine große Anzahl von Beratungsstellen für (werdende) Eltern und ihre Kinder, die bei all deinen Fragen Hilfestellung und Unterstützung anbieten können.

Die ÖH hat für dich einen Zeitplan für die Wochen und Monate vor und nach der Geburt zusammengestellt, der dir einen gewissen Überblick über die nötigen behördlichen und sonstigen Schritte geben soll und dir auch den Weg zu den einzelnen Beratungsstellen zeigt.

- 9 Monate
Du erfährst von der Schwangerschaft (geht natürlich auch später...).
Verständige so bald als möglich deine Arbeitgeberin bzw. deinem Arbeitgeber davon und lege eine ärztliche Bestätigung über die Schwangerschaft vor, damit der Kündigungs- und Entlassungsschutz für Schwangere wirksam wird.
Erkundige dich auch bei deiner Hochschule nach Möglichkeiten der Beurlaubung vom Studium und den Antragsfristen.

- 6 Monate
Spätestens ab dem 3. Schwangerschaftsmonat sollten werdende Mütter regelmäßig zur Gynäkologin/zum Gynäkologen gehen.

- 5 Monate
Die erste Mutter-Kind-Pass-Untersuchung sollte ab dem 12. bis spätestens Ende der 16. Schwangerschaftswoche stattfinden. Den Mutter-Kind-Pass erhälst du - unabhängig von deiner StaatsbürgerInnenschaft - bei der Ärztin/beim Arzt, er dient der gesundheitlichen Vorsorge für Schwangere und Kleinkinder. Alle werdenen Mütter und Kleinkinder haben Anspruch auf kostenlose Untersuchungen bei Vertragsärztinnen und Vertragsärzte. Ingesamt vorgesehen sind 5 Untersuchungen während der Schwangerschaft und 9 Untersuchungen für das Kind bis zum 62. Lebensmonat. Achtung: Ohne vollständige Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen kann das Kinderbetreuungsgeld auch rückwirkend gekürzt werden!

- 4 Monate

"Neue Selbstständigkeit"

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Liebe Kollegin, lieber Kollege,

du hast sicher schon von den "neuen Selbstständigen" gehört. Weißt aber nicht, was das genau bedeutet? Oder du befindest dich selbst in einem solchen Verhältnis und weißt nicht, was das für dich bedeutet?

Dann schreib uns eine Mail (soziales@oeh-klagenfurt.at) mit dem Betreff "neue Selbstständige" und wir werden dir deine Fragen sehr gerne beantworten.

"Neue Selbstständige" sind Personen, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder gewerblicher Tätigkeit erzielen. Es sind selbstständig erwerbstätige Personen, die über keine Gewerbeberechtigung verfügen.

Gerne kannst du auch in eine unserer Sprechstunden kommen!
Dein Referat für Sozialpolitik

Wohnrechtsberatung

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Liebe Kollegin, lieber Kollege,

die derzeitige Situation am Wohnungsmarkt verlangt immer mehr nach einer angemessenen Unterstützung. Unsicherheit macht sich vermehrt auch unter den Studierenden breit. Fragen zum Mietrecht wollen wir dir so proffessionell wie möglich beantworten können. Daher gibt es für dich eine eigene Mailadresse:

Unter wohnrecht@oeh.ac.at kannst du Josef Iraschko oder Doris Schlager erreichen, die dir gerne all deine Fragen beantworten.

Vorab beantworte bitte folgende Fragen, damit wir dir eine rasche Rückmeldung garantieren können:

  • Altbau oder Neubau?
  • privateR oder gewerblicheR Vermieter bzw. Vermieterin?
  • Befristeter oder unbefristeter Vertrag?
  • bei WGs: deine rechtliche Stellung

1. Altbau oder Neubau
Als Altbau gelten Gebäude, deren Baubewilligung vor dem 30.6.1953 erteilt wurde, bzw. im Falle von vermieteten Eigentumswohnungen bei einer Baubewilligung vor dem 8.5.1945.

Altbauwohnungen, mit Ausnahme von Dachbodenausbauten, unterliegen gesetzlichen Mietzinsbeschränkungen, die in 75% (!) aller Fälle überschritten werden. Bei einer Mietzinsüberprüfung ist außer der Höhe der Miete, die Größe, die Ausstattung, eine eventuelle Befristung und die Lage relevant.

2. PrivateR oder gewerblicheR Vermieter bzw. Vermieterin
Bei Fragen zur Übernahme der Reparatur- und Erneuerungskosten ist darüber hinaus relevant, ob der/die VermieterIn gewerblich oder privat vermietet. Als gewerbliche VermieterInnen gelten jene, die mindestens 5 Wohnungen vermieten.

Wir müssen hier auch die genaue Formulierung des Mietvertrages zu dieser Frage kennen. Bitte überprüft vorab euren Mietvertrag, ob es sich um einen Formvertrag handelt oder ob sich eine entsprechende Zusatzvereinbarung im Vertrag findet.

Bei Altbauten ist auch hier die Mietzinshöhe relevant.

Studienwechsel bei Bezug der Studienbeihilfe

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Liebe Kollegin, lieber Kollege,

ein Studienwechsel ist nur beschränkt möglich. Du darfst max. 2 mal wechseln und das jeweils spätestens nach dem zweiten Semester.
Ein "Nicht- Schädlicher- Studienwechsel" gilt dann, wenn du dir alles aus deinem vorangegangenen Studium für dein neues anrechnen lassen kannst. Ebenfalls bleibt ein Wechsel auf den neuen Studienplan unbeachtet.

Als Studienwechsel wird gezählt:

  • Jede Änderung der Studienrichtung
  • Die "Rückkehr" zu einem bereits betriebenen Studium, wenn dazwischen ein anderes Studium liegt
  • Der Wechsel des Hauptstudiums (bei Doppelstudien)

Ausnahmen
Nicht als Studienwechsel gelten Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden der Studentin/des Studenten herbeigeführt wurde.

Ein Studienwechsel liegt nicht vor:

  • bei einem Umstieg auf den neuen Studienplan
  • bei einem Wechsel des Studienorts bei gleichbleibender Studienrichtung

Wechselst du die Studienrichtung während eines laufenden Studienbeihilfenbezugs, erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe! Du musst den Studienwechsel unbedingt der Stipendienstelle melden und für die neue Studienrichtung einen neuen Antrag stellen, um weiterhin Studienbeihilfe beziehen zu können.

Nach einem Studienwechsel hast du nur dann Anspruch auf Studienbeihilfe, wenn du aus der vorher betriebenen Studienrichtung einen günstigen Studienerfolg nachweisen kannst (und die Regeln für den Studienwechsel einhältst). Liegt kein günstiger Studienerfolg aus der alten Studienrichtung vor, hast du erst wieder Anspruch auf Studienbeihilfe, wenn du aus der neuen Studienrichtung einen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hast.

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