Grundsätzlich haben Eltern für minderjährige Kinder (d.h. bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres) Anspruch auf Familienbeihilfe, für volljährige Kinder, wenn sie in Berufsausbildung sind.
Wer hat Anspruch auf Familienbeihilfe?
- Österreichische StaatsbürgerInnen (meistens deine Eltern), die im Inland einen Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalt haben
- Ausländische StaatsbürgerInnen, die sich auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung nach §8 und §9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetztes rechtmäßig in Österreich aufhalten
- Konventionsflüchtlinge
Wer Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe hat, hat keinen Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe. Österreichischen StaatsbürgerInnen gebührt jedoch eine Ausgleichszahlung, wenn die österreichische Familienbeihilfe höher als die ausländische Beihilfe ist.
Altersgrenze
Die Altersgrenze der Familienbeihilfe ist grundsätzlich der 26.Geburtstag. Bis zum 27. Geburtstag kann die Familienbeihilfe nur dann bezogen werden, wenn:
- Präsenz- oder Zivildienst oder ein Ausbildungsdienst beim österreichischen Bundesheer (für Frauen) geleistet wurde
- Das Kind vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren hat oder am Tag der Vollendung des 26. Lebensjahres schwanger ist
- Das Kind eine erhebliche Behinderung vorzuweisen hat
Sonderfälle
Für verheiratete Studierende besteht nur dann ein Anspruch, wenn die Eltern noch unterhaltspflichtig sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich der/die EhepartnerIn selbst noch in Ausbildung befindet und so zur Unterhaltsleistung nicht verpflichtet ist.
Beendest du deine Berufstätigkeit, durch die kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben war, und beginnst ein Studium bzw. setzt es fort, so steht dir auch wieder Familienbeihilfe zu (alle sonstigen Voraussetzungen müssen natürlich gegeben sein).
Antrag auf Familienbeihilfe