Soziales

Neuregelung der Studiengebühren - Studienbeihilfe

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Bisher galt die Regelung, dass Bezieherinnen und Bezieher von Studienbeihilfe keinen Studienbeitrag zu zahlen haben. Es musste bloß der Anspruch auf Studienbeihilfe oder Studienzuschuss bestehen. Für die Studienbeihilfe wurde beobachtet, ob im Hauptstudium mit Erfolg studiert wurde. Ein etwaiges Zweitstudium wurde nicht beachtet.

Studienbeitragsverordnung neu - und plötzlich ist alles anders!
Die Studienbeitragsverordnung, in der die Umsetzung des Beschlusses vom 24. September mit seinen Neuerungen zur Beifreiung von Studienbeiträgen näher geregelt ist, sieht nun vor, dass für jedes Studium die beitragsfreie Zeit errechnet wird.

Jetzt plötzlich wird es einer Studentin oder einem Studenten zum Verhängnis, wenn sie oder er sich im Zweitstudium Zeit gelassen hat. Eine Überschreitung der Toleranzzeit liegt dann auch oft vor, obwohl das Hauptstudium immer in vorgegebener Zeit absolviert wurde. Der Haken liegt dann im Zweitstudium, für das man nach der neuen Regelung „zu lange“ gebraucht hat.

Was bedeutet das für Studienbeihilfenbezieherinnen und Studienbeihilfenbezieher?

Die Regelung im Studienförderungsgesetz 1992 lautet:

§ 52c(1) Der Studienzuschuss ist eine Förderung zur Tragung des allgemeinen Studienbeitrages oder einer vergleichbaren Studiengebühr an Bildungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 oder gleichgestellten Bildungseinrichtungen.
(2) Für Studienbeihilfenbezieher, die einen Studienbeitrag entrichtet haben, besteht Anspruch auf einen Studienzuschuss. Die Höhe des Studienzuschusses entspricht dem jeweils entrichteten Studienbeitrag für zwei Semester, höchstens jedoch dem Studienbeitrag gemäß § 91 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 für zwei Semester.

Die wichtigsten Informationen zu den Studiengebühren NEU

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Liebe Kollegin, lieber Kollege,

das Referat für Sozialpolitik hat dir eine Broschüre erstellt, die alle wichtigten Informationen zu den Studiengebühren NEU enthält. Sie ist hier als pdf angehängt.
Ab Montag, 16.2, findest du sie auch in ausgedruckter Form in deinem ÖH Service Center.

Solltest du dennoch Fragen dazu haben, kannst du dich jederzeit unter soziales@oeh-klagenfurt.at an uns wenden.

Dein Sozialreferat,
Flo, Martina, Michele, Michi, Sumi, Verena, Tina

Informationen zur Studienbeihilfe (zu den verschiedenen Zeiträumen und Fristen )

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Da die Zeiträume der Erklärung, des Bezuges und des Betrachtungszeitraumes für die abschließende Berechung nicht gleich sind, kommt es immer wieder zu Missverständnissen. Der Zusammenhang zwischen Antragstellung, Bezugszeitraum, Erklärungszeitraum und abschließende Berechnung hängt vor allem vom Zeitpunkt der Antragstellung ab.

Die Studienbeihilfenhörde hat eine tabellarische und grafische Ausarbeitung zu dieser Thematik erstellt, die hier als PDF-Dokument verfügbar ist.

Mobilitätsstipendium

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Mit dem Mobilitätsstipendium können Studierende seit dem Wintersemester 2008/09 auch für Ausbildungen, die sie zur Gänze an einer Universität, Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule in einem EWR-Staat außerhalb Österreichs oder in der Schweiz absolvieren, eine finanzielle Förderung bekommen.

Die Voraussetzungen für den Erhalt bzw. die Höhe des Stipendiums orientieren sich im Wesentlichen an den Kriterien für die Studienbeihilfe.

Näheres über die Vergaberichtlinien findet ihr im Anhang.

Erlagscheine

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Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

am Montag, 2.2.2009, gehen die Erlagscheine in den Druck.
Bitte vergesst nicht, auch wenn ihr keine Studiengebühren zahlen müsst, den ÖH Beitrag zu entrichten bis spätestens 30. April 2009. Solltet ihr dies nicht tun, seid ihr für das Sommersemester nicht inskribiert.

Informationen zum Studienzuschuss

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Studierende an den Unis und PHs, die den Studienbeitrag für ihr Hauptstudium zahlen müssen, müssen zuerst nachweisen, dass sie den Studienbeitrag von der Uni nicht ersetzt bekommen. Sollte dies der Fall sein wird erst dann der Studienzuschuss ausbezahlt.

Wie genau das Procedere ablaufen wird, erklären wir euch in den nächsten Tagen, wenn nähere Informationen vorliegen.

Liebe Grüße,
Flo, Martina, Michele, Verena, Michi, Tina und Mary

ÖH Beitrag

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Liebe Kollegin, lieber Kollege,

nächste Woche ist der Erlagschein bei dir zu Hause!
Solltest du auch keine Studiengebühren zahlen, wird ein Betrag von EURO 15,86 auf deinem Schein zu sehen sein. Das ist der ÖH Beitrag. Zahle diesen AUF JEDEN FALL bist spätestens 30. April ein!!
Solltest du das nicht tun, bist du für das Sommersemester 2009 nicht zugelassen!!

--> dies gilt nur für Studierende, die nur den ÖH Beitrag zahlen müssen!!!

Der ÖH Beitrag ist eine gesetzlich verpflichtende Voraussetzung, dass du studieren kannst. Wenn du wissen willst, für was der ÖH Beitrag verwendet wird, lies unsere nächste Uni:log Ausgabe!

Neuregelung der Studiengebühren

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Wichtige Infos zur Abschaffung der Studiengebühren!!!
(gilt nur für ordentliche Studierende)

ACHTUNG: Bei dieser Neuregelung gibt es kein Haupt- und/oder Nebenstudium!! Das bedeutet, dass diese Regeln für JEDE Studienrichtung, die du inskribiert bist, separat gilt.

Keine Studiengebühren zahlen:
- Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger
- EU- Bürgerinnen und EU-Bürger
- Nicht EU- Bürgerinnen und Bürger bei Vorliegen eines völkerrechtlichen Vertrages zur Gleichstellung (welche das sind findest du im Anhang!)
- Konventionsflüchtlinge

... gilt nur, wenn du in der vorgesehenen Studienzeit (= Mindeststudienzeit plus 2 Semester /Abschnitt) bist. --> Wenn du zwei Studien inskribiert bist, musst du auch in BEIDEN in dieser Zeit liegen!!

Studiengebühren zahlen:
- Nicht EU- Bürgerinnen und Bürger
- Studierende, die die vorgesehene Studienzeit (= Mindeststudienzeit plus 2 Semester pro Abschnitt) überschritten haben

WICHTIG: Studierende, die früher die doppelten Studiengebühren zahlen mussten, zahlen ohne Außnahme ab dem Sommersemester 2009 die einfachen!

Keine Studiengebühren zahlen – auch bei Überschreitung der vorgesehen Studienzeit:

a.) Befreiung für alle Studierende
- Während der Teilnahme am Mobilitätsprogramm
- Während der Absolvierung von verpflichtenden Auslandssemestern
- Von Ausländerinnen und Ausländern bei einem Abkommen über den gegenseitigen Erlass von Studiengebühren
- Von Studierenden aus Entwicklungsländern, solange sie in der Studienbeitragsverordnung angeführt sind (Eine Liste der Länder ist als Anhang dabei)

b.) Befreiung für EU- Bürgerinnen und Bürger, Gleichgestellte und Konventionsflüchtlinge
- Studierende, die nachweislich mindestens 2 Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft am Studium gehindert wurden (Nachweis: fachärztliche Bestätigung)

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